Artikel 1. Anwendbarkeit dieser Bestimmungen und Bedingungen
Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Kauf- und/oder Vertragsvertrag zwischen Van Besouw Tapijt B.V., nachstehend "Van Besouw" genannt, und einem Käufer/Auftraggeber, auf den Van Besouw diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind. Unter dem Begriff "Käufer" wird im Folgenden auch der Abnehmer verstanden.
Artikel 2: Angebote
1. Die von Van Besouw unterbreiteten Angebote sind 30 Tage lang gültig, sofern nicht anders angegeben. Van Besouw ist nur dann an die Angebote gebunden, wenn deren Annahme durch Van Besouw dem Käufer innerhalb von 5 Tagen schriftlich bestätigt wird. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.
2. Van Besouw ist berechtigt, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Van Besouw hat auch das Recht, eine Bestellung nur per Nachnahme zu liefern oder Vorauszahlung zu verlangen.
3. Die Parteien können nur schriftlich von dem Angebot abweichen.
Artikel 3: Kreditversicherung
Van Besouw schließt jeden Vertrag unter der auflösenden Bedingung ab, dass der Kreditversicherer von Van Besouw die Forderung gegen den Käufer versichert. Wenn der Kreditversicherer von Van Besouw sich weigert, die Forderung gegen den Käufer zu versichern oder den Versicherungsschutz für eine oder mehrere Forderung(en) gegen den Käufer erlöschen lässt, ist Van Besouw berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer aufzulösen oder dessen Erfüllung auszusetzen. Van Besouw haftet nicht für den Schaden, der dem Käufer durch diese Auflösung oder Aussetzung entsteht.
Artikel 4: Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk unentladen und unverpackt, wie in den Incoterms angegeben. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms.
2. Wenn Van Besouw den Versand der Produkte auf Wunsch des Käufers veranlasst, bestimmt Van Besouw den Zeitpunkt, die Versandart und den Versandweg. Van Besouw schließt nur dann eine Transportversicherung ab, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Wenn Van Besouw die Verpflichtung übernommen hat, die Waren an den Käufer zu liefern, findet die Lieferung zu dem Zeitpunkt statt, zu dem die Waren ihren Bestimmungsort entladen auf einem Transportmittel erreichen, ohne dass eine Mitteilung erforderlich ist. Die Kosten des Umladens und Entladens gehen zu Lasten des Käufers. Van Besouw haftet nicht für Schäden und/oder Wertminderungen an den Waren, die durch eine die normale Transportzeit überschreitende Verzögerung beim Eintreffen der Waren verursacht werden, es sei denn, diese Verzögerung ist die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Van Besouw oder ihrer leitenden Angestellten.
3. Van Besouw ist berechtigt, 5% mehr als die bestellte Menge zu liefern. Die tatsächlich gelieferte Menge wird in Rechnung gestellt.
Artikel 5: Lieferfrist
1. Eine vereinbarte Lieferfrist ist keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Käufer Van Besouw daher schriftlich in Verzug setzen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm geliefert werden oder zu dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Käufer die Annahme oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, so stellt Van Besouw die gekauften Sachen in Rechnung, und die Sachen werden auf Gefahr des Käufers gelagert. In diesem Fall schuldet der Käufer alle zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall Lagerkosten. Nachdem Van Besouw dem Käufer schriftlich eine weitere Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Käufer die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat, ist Van Besouw berechtigt, selbst über die Produkte zu verfügen.
3. Bei Lieferung auf Abruf gilt das Ende der vereinbarten Abruffrist als Endtermin für den Abruf. Ist keine Abruffrist vereinbart, so gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Bestelldatum. Wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Abruffrist oder innerhalb von drei Monaten nach dem Bestelldatum abgerufen hat, stellt Van Besouw die nicht abgerufenen Produkte in Rechnung. Nachdem Van Besouw dem Käufer schriftlich eine weitere Abruffrist gesetzt hat und der Käufer innerhalb dieser Frist nicht abgerufen hat, ist Van Besouw berechtigt, selbst über die Produkte zu verfügen.
Artikel 6: Teillieferungen
Van Besouw ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Wenn die Waren in Teilen geliefert werden, ist Van Besouw berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
Artikel 7: Technische Anforderungen usw.
1. Van Besouw liefert standardmäßig nach den ECRA-Spezifikationen.
2. Wenn die in den Niederlanden zu liefernden Sachen außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, ist Van Besouw nur dann dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Sachen den technischen Anforderungen oder Normen entsprechen, die in den Gesetzen oder Vorschriften des Landes, in dem die Sachen verwendet werden sollen, festgelegt sind, wenn der Käufer Van Besouw vor dem Abschluss des Verkaufs über die technischen Anforderungen oder Normen informiert hat und Van Besouw sich verpflichtet hat, gemäß diesen technischen Anforderungen oder Normen zu liefern.
3. Andere technische Anforderungen, die der Käufer an die zu liefernden Waren stellt und die von den normalen Anforderungen abweichen, müssen ebenfalls vom Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich mitgeteilt werden.
Artikel 8: Muster, Modelle und Beispiele.
Wenn ein Muster, Modell oder Beispiel von Van Besouw gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von dem Muster, Modell oder Beispiel abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich erklärt, dass die Lieferung in Übereinstimmung mit dem gezeigten oder zur Verfügung gestellten Muster, Modell oder Beispiel erfolgen würde.
Artikel 9. Änderungen der zu erbringenden Leistungen
1. Van Besouw ist berechtigt, Artikel zu liefern, die in den folgenden Punkten leicht von den im Kaufvertrag beschriebenen Artikeln abweichen: Farbe, Design, Rohmaterial, Konstruktion.
2. Wenn Van Besouw von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und eine Sache liefert, die wesentlich von der vereinbarten Sache abweicht, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Der Käufer hat dieses Recht 8 Tage lang, nachdem er die Abweichung entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können.
3. Bei Lohnarbeiten muss der Käufer einen Prozentsatz von 2 % Minderqualität/Qualität zweiter Wahl akzeptieren.
Artikel 10. Gewährleistung
1. Van Besouw garantiert für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Lieferung, dass die von ihr gelieferten Waren frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind.
2. Liegt ein Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehler vor, so hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung der Sache. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern. Der Käufer hat nur dann ein Recht auf Ersatzlieferung, wenn eine Reparatur der Sache nicht möglich ist.
3. Für Schäden, die infolge eines Mangels an den gelieferten Waren entstehen, haftet Van Besouw gemäß den Bestimmungen in Artikel 16 (Haftung).
4. Die Garantie gilt nicht, wenn der Schaden die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder Beschattung ist.
Unter unsachgemäßer Behandlung wird unter anderem das Verlegen, Reinigen oder Pflegen des Teppichs ohne Beachtung der Anweisungen und vorgeschriebenen Werkzeuge und Hilfsmittel von Van Besouw verstanden.
Artikel 11. Eigentumsvorbehalt
1. Die von Van Besouw gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Van Besouw, bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit Van Besouw geschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat:
- die Gegenleistung(en) in Bezug auf alle gelieferten oder zu liefernden Gegenstände selbst,
- eventuelle Forderungen wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags/der Kaufverträge durch den Käufer.
2. Von Van Besouw gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Der Käufer ist nicht befugt, die Waren zu verpfänden oder ein anderes Recht an ihnen zu begründen.
3. Für gelieferte Waren, die durch Bezahlung in das Eigentum des Käufers übergegangen sind und sich noch im Besitz des Käufers befinden, behält sich Van Besouw schon jetzt die in Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Pfandrechte vor, und zwar als zusätzliche Sicherheit für andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Forderungen, die Van Besouw aus welchem Grund auch immer gegen den Käufer hat. Die in diesem Absatz enthaltene Befugnis gilt auch für von Van Besouw gelieferte Waren, die vom Käufer be- oder verarbeitet wurden, wodurch Van Besouw ihren Eigentumsvorbehalt verloren hat.
4. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, hat Van Besouw das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Sinne von Absatz 1 vom Käufer oder von Dritten, die die Waren für den Käufer aufbewahren, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Der Käufer ist bei Strafe eines Tagessatzes von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags verpflichtet, dabei jede Mitwirkung zu leisten.
5. Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, Van Besouw so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann, zu informieren.
6. Auf erstes Verlangen von Van Besouw verpflichtet sich der Käufer,:
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen;
- alle Forderungen des Käufers gegen Versicherer im Zusammenhang mit der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an Van Besouw zu verpfänden, und zwar in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Weise;
- die Forderungen, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf der von Van Besouw unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erwirbt, in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Weise an Van Besouw zu verpfänden;
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum von Van Besouw zu kennzeichnen;
- in sonstiger Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Van Besouw zum Schutz ihrer Eigentumsrechte an den Waren ergreifen will und die den Käufer nicht unangemessen in der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs behindern.
Artikel 12. Preiserhöhung
Wenn Van Besouw mit dem Käufer einen bestimmten Preis vereinbart hat, ist Van Besouw dennoch berechtigt
den Preis zu erhöhen. Van Besouw kann den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preis gemäß ihrer
aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Lieferung berechnen. Wenn die Preiserhöhung mehr als 5% beträgt, hat der
hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall schuldet Van Besouw niemals eine
eine Entschädigung schulden.
Artikel 13. Zahlung
1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum befindet sich der Käufer in Verzug; der Käufer schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag.
2. Bei Projekten, die größer als 1.000 Quadratmeter sind und/oder wenn Van Besouw für den Käufer eine neue Qualität entwickelt, die nicht in der Kollektion von Van Besouw enthalten ist, muss der Käufer 30% des Preises bei der Bestellung, 30% 30 Tage vor der Lieferung, 30% bei der Lieferung und 10% innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Lieferung zahlen. Nach Ablauf dieser Fristen befindet sich der Käufer in Verzug; er schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag.
3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig und zahlbar.
4. Die Zahlung hat ohne Aufrechnung zu erfolgen.
5. Die vom Käufer geleisteten Zahlungen dienen immer zur Begleichung erstens aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Artikel 14. Inkassokosten
1. Wenn der Käufer mit einer oder mehreren seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder diese verletzt, gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu Lasten des Käufers. In jedem Fall schuldet der Käufer
- über die ersten 2.950 Euro 15 %
- über den Restbetrag bis zu Euro 5.900,00 10%.
- über den Betrag bis zu Euro 14.748,- 8%
- über den Betrag bis zu Euro 58.990,- 5%.
- über den darüber hinausgehenden Betrag 3%. Wenn Van Besouw nachweist, dass ihr höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Entschädigung in Betracht.
2. Der Käufer schuldet Van Besouw in allen Fällen die von Van Besouw aufgewendeten Gerichtskosten, es sei denn, diese sind unangemessen hoch. Dies gilt nur, wenn Van Besouw und der Käufer ein Gerichtsverfahren in Bezug auf einen Vertrag führen, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, und ein Gerichtsurteil rechtskräftig wird, in dem der Käufer ganz oder überwiegend verurteilt wird.
Artikel 15. Mängel; Rügefristen
1. Der Käufer muss die gekauften Waren und/oder gelieferten Arbeiten bei der Lieferung - oder so bald wie möglich danach - untersuchen oder untersuchen lassen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, und zwar:
- ob die richtigen Waren geliefert worden sind;
- ob die gelieferte Ware in Bezug auf Größe, Anzahl und Menge dem entspricht, was vereinbart wurde
- ob die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder - falls diese fehlen - den Anforderungen entspricht, die für den normalen Gebrauch und/oder für kommerzielle Zwecke gestellt werden können.
2. Wenn sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt werden, muss der Käufer diese innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich bei Van Besouw melden.
3. Nicht sichtbare Mängel müssen Van Besouw vom Käufer innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auch bei rechtzeitiger Beanstandung bleibt die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung und Abnahme der erteilten Aufträge bestehen.
5. Artikel können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und auf Kosten und Risiko des Käufers an Van Besouw zurückgeschickt werden.
6. Reklamationen sind nicht möglich, wenn:
- die gelieferten Produkte Abweichungen aufweisen, die sich innerhalb einer angemessenen und üblichen Toleranz in Bezug auf Größe, Gewicht, Farbe, Wölbung, Ausführung des Flors (Schattierung) usw. bewegen
- die Produkte für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet worden sind;
- die Produkte nach Ansicht von Van Besouw unsachgemäß repariert, behandelt, transportiert oder gelagert wurden;
- die Produkte geschnitten, zerschnitten, verändert oder beschädigt worden sind;
- der Käufer entgegen den Anweisungen von Van Besouw gehandelt hat;
7. Van Besouw kann nicht für Strafklauseln haftbar gemacht werden, es sei denn, dass dies schriftlich
vereinbart.
Artikel 16. Haftung
1. Van Besouw haftet nicht für Schäden infolge von Mängeln an den von ihr gelieferten Waren, mit Ausnahme der in Artikel 10 (Garantie) dieser Bedingungen beschriebenen Fälle. Jegliche Haftung für Mängel, die vom Käufer mehr als 3 Monate nach der Lieferung entdeckt und/oder gemeldet werden, ist ausgeschlossen. Van Besouw ist nicht haftbar für Kosten, Schäden, einschließlich Folgeschäden, Handelsverluste und Zinsen als direkte oder indirekte Folge von
Konstruktions-, Material-, Herstellungs- und anderen Mängeln an den von ihr gelieferten Waren.
2. Die Haftung von Van Besouw ist, soweit sie durch ihre Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf den Betrag der vom Versicherer geleisteten Zahlung beschränkt. Wenn der Versicherer nicht zahlt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von Van Besouw auf den Rechnungswert der betreffenden Waren beschränkt.
3. Bei Lohnarbeit/Auftragsvergabe ist die Haftung von Van Besouw auf den Rechnungswert der betreffenden Arbeit beschränkt.
4. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Van Besouw oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
Artikel 17. Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt bezieht sich auf Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die Van Besouw nicht zuzurechnen sind. Darunter fallen (wenn und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren): Krieg, behördliche Maßnahmen, Quarantäne, Epidemien, Stillstand durch Frost, Streiks in anderen Betrieben als denen von Van Besouw, wilde Streiks oder politische Streiks im Betrieb von Van Besouw, ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen Sachen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, unvorhersehbarer Stillstand bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen Van Besouw abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.
2. Van Besouw hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Van Besouw ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
3. Während höherer Gewalt werden die Lieferung und andere Verpflichtungen von Van Besouw ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von Van Besouw aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
4. Wenn Van Besouw bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten Teil oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Käufer verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte Teil oder der lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.
Artikel 18. Beendigung des Abkommens
1. Die Forderungen von Van Besouw an den Käufer werden in den folgenden Fällen sofort fällig:
- wenn Van Besouw nach dem Zustandekommen des Vertrages Umstände bekannt werden, die sie befürchten lassen, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- wenn Van Besouw bei Abschluss des Vertrags den Käufer aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet wird;
- wenn der Käufer gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat;
- wenn der Käufer für insolvent erklärt wird oder wenn für ihn ein Zahlungsaufschub gewährt wird;
- wenn der Betrieb des Käufers stillgelegt oder liquidiert wird;
- wenn irgendeines der Vermögenswerte des Käufers gepfändet wird;
- wenn der Käufer sein Unternehmen veräußert oder wenn der Anteilseigner des Käufers die Anteile des Käufers veräußert.
2. In den vorgenannten Fällen ist Van Besouw berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Van Besouw, Schadenersatz zu verlangen.
3. Wenn in Bezug auf Personen und/oder Materialien, die Van Besouw bei der Ausführung des Vertrags einsetzt oder einzusetzen pflegt, Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so schwierig und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Erfüllung des Vertrags billigerweise nicht mehr verlangt werden kann, ist Van Besouw berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 19. Geheimhaltung/geistiges Eigentum
1. Der Käufer verpflichtet sich, alle Daten und Informationen über Van Besouw sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln, soweit diese Daten vertraulich mitgeteilt wurden oder offensichtlich vertraulich sind.
2. Van Besouw behält sich alle Rechte, einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum, an den von ihr gelieferten Produkten vor. Der Käufer verpflichtet sich, diese Rechte in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, durch Benutzung oder auf andere Weise, zu verletzen, und erkennt an, daß Van Besouw derjenige ist, dem sie zustehen.
Artikel 20. Entschädigung
1. Wenn Van Besouw Produkte nach den Anweisungen, Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Käufers herstellt und diese an den Käufer verkauft, garantiert der Käufer, dass Van Besouw dadurch keine Rechte, einschließlich geistiger Eigentumsrechte, Dritter verletzt, und der Käufer stellt Van Besouw sowohl materiell als auch prozessual von Ansprüchen Dritter aus geistigen Eigentums- und anderen Rechten frei.
2. Der Käufer stellt Van Besouw sowohl materiell als auch prozessual von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, soweit die betreffenden Ansprüche beschränkt/ausgeschlossen wären, wenn sich der Verkäufer gegenüber diesen Dritten auf die Haftungsbeschränkung/den Haftungsausschluss gemäß diesen Bedingungen berufen könnte.
Artikel 21. Beilegung von Streitigkeiten
Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jede Streitigkeit zwischen dem Käufer und Van Besouw durch das zuständige Gericht in Zutphen entschieden. Van Besouw bleibt jedoch berechtigt, den Käufer vor das nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Vertrag zuständige Gericht zu laden.
Artikel 22. Anwendbares Recht
Auf jeden Vertrag zwischen Van Besouw und dem Käufer findet das niederländische Recht Anwendung.
Artikel 23. Änderung der Bedingungen
Van Besouw ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Diese Änderungen werden zu dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Van Besouw wird dem Käufer die geänderten Bedingungen rechtzeitig zukommen lassen. Wenn kein Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt gegeben wurde, treten die Änderungen gegenüber dem Käufer in Kraft, sobald er von der Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.
VERWERKERSOVEREENKOMST
1.1 Het gebruik van de Dienst kan de verwerking van Persoonsgegevens met zich meebrengen. Van
Besouw / Jabo / Therdex fungeert daarbij als Verwerker zoals bedoeld in artikel 4 lid 8 van de
Algemene Verordening Gegevensbescherming (“AVG”). Klant wordt met betrekking tot deze
Persoonsgegevens aangemerkt als Verwerkersverantwoordelijke zoals bedoeld in artikel 4 lid 7 AVG
en zal alle daaruit voortvloeiende verplichtingen naleven.
1.2 Klant garandeert (i) dat zij volledig aan alle toepasselijke wettelijke verplichtingen, waaronder
begrepen maar niet beperkt tot de verplichtingen uit de AVG, voldoet ten aanzien van de
Persoonsgegevens. Klant staat er jegens Van Besouw / Jabo / Therdex voor in dat deze gegevens niet
onrechtmatig zijn en geen inbreuk maken op rechten van derden, (ii) dat zij gerechtigd is om de
Persoonsgegevens aan Van Besouw / Jabo / Therdex te verstrekken, en (iii) dat zij gerechtigd is Van
Besouw / Jabo / Therdex als verwerker van de betreffende Persoonsgegevens in te schakelen en Van
Besouw / Jabo / Therdex het recht te verlenen om zelf (sub)bewerkers in te schakelen.
1.3 Klant vrijwaart Van Besouw / Jabo / Therdex volledig tegen alle claims van derde partijen, die op
enigerlei wijze voortvloeien uit en/of verband houden met de verwerking van Persoonsgegevens
door Van Besouw / Jabo / Therdex en/of die het gevolg zijn van de schending van bovengenoemde
garanties door Klant. Klant vrijwaart Van Besouw / Jabo / Therdex volledig tegen alle claims van
derde partijen die voortvloeien uit de verwerkerving van Persoonsgegevens welke in de Content zijn
opgenomen daar Content vrij in te vullen is door Klant.
1.4 Van Besouw / Jabo / Therdex verbindt zich uitsluitend persoonsgegevens te verwerken ten
behoeve van de in deze Verwerkersovereenkomst en/of de Overeenkomst genoemde activiteiten.
Van Besouw / Jabo / Therdex garandeert dat zij, zonder uitdrukkelijke en schriftelijke toestemming
van Klant, geen gebruik zal maken van de Persoonsgegevens die in het kader van deze
Verwerkersovereenkomst worden verwerkt, tenzij een op Van Besouw / Jabo / Therdex van
toepassing zijnde wettelijke bepaling hem tot verwerking verplicht. In dat geval stelt Van Besouw /
Jabo / Therdex Klant, voorafgaand aan de verwerking, in kennis van dat wettelijk voorschrift, tenzij
die wetgeving deze kennisgeving om gewichtige redenen van algemeen belang verbiedt.
1.5 Van Besouw / Jabo / Therdex zal passende technische en organisatorische maatregelen ten
uitvoer (laten) leggen om Persoonsgegevens te beveiligen tegen verlies of tegen enige vorm van
onrechtmatige Verwerking en zo een op het risico afgestemd beveiligingsniveau te waarborgen. Deze
maatregelen zullen, rekening houdend met de stand der techniek en de kosten van de
tenuitvoerlegging, een passend beveiligingsniveau garanderen, gelet op de risico’s die de verwerking
en de aard van de te beschermen gegevens met zich meebrengen. Van Besouw / Jabo / Therdex zal
in ieder geval maatregelen nemen om Persoonsgegevens te beveiligen tegen vernietiging, hetzij per
ongeluk hetzij onrechtmatig, tegen toevallig en opzettelijk verlies, vervalsing, niet toegelaten
verspreiding of toegang, dan wel tegen enige andere vorm van onrechtmatige Verwerking.
1.6 Van Besouw / Jabo / Therdex zal Klant, rekening houdend met de aard van de verwerking en voor
zover redelijkerwijs mogelijk, bijstand verlenen bij het doen nakomen van diens plicht onder de AVG
om passende technische en organisatorische maatregelen te treffen om een op het risico afgestemd
beveiligingsniveau te waarborgen.
1.7 Het overbrengen van Persoonsgegevens door Verwerker buiten de Europese Economische
Ruimte is alleen toegestaan met inachtneming van de daarvoor geldende wettelijke verplichtingen
en/of na voorafgaande schriftelijke toestemming van Klant.
1.8 Voor Van Besouw / Jabo / Therdex is het mogelijk noodzakelijk gebruik te maken van Sub-
Verwerkers voor het leveren van de Dienst. Sub-Verwerkers noodzakelijk voor de levering van de
Dienst. Van Besouw / Jabo / Therdex verplicht iedere Sub-Verwerker contractueel de
geheimhoudingsverplichtingen, meldingsverplichtingen en beveiligingsmaatregelen na te leven met
betrekking tot de verwerking van Persoonsgegevens welke verplichtingen en maatregelen minimaal
dienen te voldoen aan het bepaalde in deze Algemene Voorwaarden.
1.9 Indien Van Besouw / Jabo / Therdex kennis krijgt van een inbreuk in verband met
Persoonsgegevens zoals bedoeld in artikel 4 lid 12 AVG, zal zij i) Verwerkingsverantwoordelijke
daarvan zonder onredelijke vertraging op de hoogte stellen en ii) alle redelijke maatregelen nemen
om (verder) verlies van en/of ongeoorloofde toegang tot Persoonsgegevens te voorkomen en/of te
beperken.
1.10 Van Besouw / Jabo / Therdex zal, voor zover redelijk, haar medewerking verlenen aan Klant en
Klant ondersteunen in het uitvoeren van haar wettelijke verplichtingen ten aanzien van het
geconstateerde incident, indien dit incident naar het oordeel van Klant kwalificeert als een inbreuk
zoals bedoeld in artikel 4 lid 12 AVG (“Datalek”).
1.11 Van Besouw / Jabo / Therdex zal, voor zover redelijk, Klant ondersteunen bij de op
Verwerkingsverantwoordelijke rustende verplichting om een Datalek te melden bij de Autoriteit
Persoonsgegevens en/of de betrokkene, zoals bedoeld in artikel 33 en 34 AVG. Van Besouw / Jabo /
Therdex is nimmer gehouden tot het zelfstandig verrichten van een melding van een Datalek bij de
Autoriteit Persoonsgegevens en/of de betrokkene.
1.12 Van Besouw / Jabo / Therdexis nimmer aansprakelijk voor de (correcte en/of tijdige uitvoering
van de) op Klant rustende meldplicht zoals bedoeld in artikel 33 en 34 AVG.
1.13 Van Besouw / Jabo / Therdex zal Klant, voor zover redelijkerwijs mogelijk, bijstand verlenen bij
het vervullen van diens plicht onder de AVG om verzoeken om uitoefening van de rechten van een
betrokkene te beantwoorden, in het bijzonder het recht op inzage (art. 15 AVG), rectificatie (art. 16
AVG), gegevenswissing (art. 17 AVG), beperking (art. 18 AVG), overdraagbaarheid (art. 20 AVG) en
Datum: 9 mei 2018 Pagina 3 van 3
het recht van bezwaar (art. 21 en 22 AVG). Van Besouw / Jabo / Therdex zal een klacht of een
verzoek van een betrokkene met betrekking tot de verwerking van Persoonsgegevens zo snel
mogelijk doorsturen naar de Klant, die verantwoordelijk is voor de afhandeling van het verzoek. Van
Besouw / Jabo / Therdex is gerechtigd de eventuele kosten die gemoeid zijn met de medewerking, in
rekening te brengen bij Klant.
1.14 Van Besouw / Jabo / Therdex zal Klant, voor zover redelijkerwijs mogelijk, bijstand verlenen bij
het doen nakomen van diens plicht onder de AVG om een PIA (art. 35 en 36 AVG) uit te voeren.
1.15 Van Besouw / Jabo / Therdex zal de Klant alle informatie ter beschikking stellen die nodig is om
aan te tonen dat Verwerker voldoet aan haar verplichtingen onder de AVG. Voorts zal Verwerker op
verzoek van Verwerkingsverantwoordelijke audits, waaronder inspecties, door
Verwerkingsverantwoordelijke of een door Verwerkingsverantwoordelijke gemachtigde controleur
mogelijk maken en eraan bijdragen. Indien de Verwerker van mening is dat een instructie in verband
met het bepaalde in dit artikellid een inbreuk oplevert op de AVG of op andere op haar van
toepassing zijnde privacywetgeving, stelt de Verwerker de Verwerkingsverantwoordelijke daarvan
onmiddellijk in kennis.
1.16 Van Besouw / Jabo / Therdex zal al haar medewerkers, die betrokken zijn bij de uitvoering van
de Overeenkomst, aan geheimhouding verbinden ten aanzien van de Persoonsgegevens in
overeenstemming met artikel 14 van de Algemene Voorwaarden.
1.17 Deze bijlage dient te worden aangemerkt als een verwerkersovereenkomst als bedoeld in artikel
28 lid 3 AVG. De bepalingen uit de Algemene Voorwaarden zijn onverkort van toepassing op deze
bijlage. Indien op verzoek van een van de Partijen een separate verwerkersovereenkomst wordt
aangegaan, prevaleert deze separate verwerkersovereenkomst boven artikel 13 uit deze
voorwaarden.